Der Immobilienverkauf in einer Erbengemeinschaft


Herausgeber: das immobilienhaus | Fach-Ratgeber Erbengemeinschaft | Stand: März 2026
Wenn eine Immobilie an mehrere Personen gleichzeitig vererbt wird, entsteht automatisch eine sogenannte Erbengemeinschaft. Diese Konstellation birgt bei einem geplanten Immobilienverkauf besondere rechtliche Vorgaben, da die Miterben nur gemeinsam über das Objekt verfügen können.

Rechtliche Rahmenbedingungen beim Verkauf

Ein reibungsloser Verkauf erfordert die klare Klärung der rechtlichen Ausgangslage. Folgende Grundregeln gelten für Erbengemeinschaften:

1. Das Prinzip der Einstimmigkeit

Eine geerbte Immobilie kann in Deutschland grundsätzlich nur mit der Zustimmung aller Miterben verkauft werden. Ein einzelner Erbe kann den Verkaufsprozess blockieren. Es reicht nicht aus, wenn die Mehrheit der Erben einen Verkauf wünscht; die Unterschrift unter dem notariellen Kaufvertrag muss von allen Parteien geleistet werden.

2. Notwendigkeit des Erbscheins

Solange das Grundbuch noch nicht auf die Erbengemeinschaft umgeschrieben wurde, verlangt der Notar beim Verkauf in der Regel einen Erbschein als Legitimation. Existiert ein notarielles Testament nebst Eröffnungsprotokoll, kann dieses den kostenpflichtigen Erbschein ersetzen und den Prozess beschleunigen.

3, Auszahlung des Verkaufserlöses

Der Verkaufserlös wird nicht automatisch vom Notar auf die verschiedenen Konten der Erben aufgeteilt. Der Betrag fließt in der Regel auf ein gemeinsames Nachlasskonto. Erst nach Begleichung eventueller Nachlassverbindlichkeiten (z. B. Beerdigungskosten) wird der Restbetrag gemäß der Erbquoten aufgeteilt (Auseinandersetzung).
Grundbuchberichtigung bei Erbschaft
Innerhalb der ersten zwei Jahre nach dem Erbfall ist die Umschreibung des Grundbuchs auf die Erben (Grundbuchberichtigung) beim zuständigen Amtsgericht gebührenfrei (§ 83 GBO). Danach fallen die regulären Umschreibungsgebühren an.

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